Übersetzte Version
StVO § 150.4
Verbietet das Halten und Parken auf Fußgängerüberwegen sowie in einem Abstand von weniger als 5 m vor diesen; bei jeweils nur einem Fahrstreifen pro Richtung auch in einem Abstand von 5 m hinter ihnen.
Originalversion
KET 150.4 punktas
Draudžia sustoti ir stovėti pėsčiųjų perėjose ir arčiau kaip 5 m prieš jas; kai yra po vieną kiekvienos krypties juostą - ir 5 m už jų.
Über Edukamentas
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